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Gutscheine unterm Weihnachtsbaum. Wissenswertes rund um Geschenkgutscheine

AEH |

Die Verbraucherzentrale Bayern weist auch in diesem Jahr auf die Tücken von Gutscheinen als Weihnachtsgeschenke hin. Geschenkgutscheine sind zwar praktisch, häufig kurzfristig verfügbar und die beschenkte Person kann sich das Geschenk selber aussuchen.

Doch sie gelten nicht ewig! „Wird kein Ablaufdatum genannt, ist der Gutschein grundsätzlich drei Jahre lang gültig“, sagt Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern. „Gerechnet wir dabei ab dem Ende des Jahres, in dem dieser ausgestellt wurde.“

Es gibt aber auch befristete Gutscheine. Eine Frist von weniger als einem Jahr ist allerdings in den meisten Fällen nicht zulässig. Manchmal ergibt sich die Einlösefrist auch aus der Art der Leistung. Bei einem Gutschein für eine bestimmte Theateraufführung etwa kann der Gutschein nur während der Spielzeit dieses bestimmten Stückes eingelöst werden.

Barauszahlung oft nicht möglich

Eine Auszahlung des Geldes schließen Händler häufig in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus. Es ist demnach nicht möglich, dass Verbraucherinnen und Verbraucher sich den Geldbetrag anstelle der Ware oder Dienstleistung auszahlen lassen. „Das gilt auch, wenn drei Jahre seit der Ausstellung vergangen sind,“ so Halm. „Hier können sich Händler darauf berufen, dass der Anspruch verjährt und der Gutschein damit abgelaufen ist.“ Beim Kauf sollten Verbraucherinnen und Verbraucher deshalb sowohl auf die Frist, als auch auf die Einlösebedingungen achten.

Aus: vz-Presseinfo vom 16.12.2022

 

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© Foto: DEF, LV Bayern

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