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Satzung

Satzung des Deutschen Evangelischen Frauenbundes, Landesverband Bayern e.V.

nach den Beschlüssen vom 9. Juni 1970 mit Änderungen
vom 22. Juli 1981, 15. Mai 1984, 1.Juli 1985,18. Mai 1998 ,14. Juni 1999, 12.Juni 2002,
24. Juli 2009, 16. Juli 2010 und 30. Juli 2017 und 5.Oktober 2020

§ 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit

(1)Der Verein führt den Namen: "Deutscher Evangelischer Frauenbund, Landesverband Bayern e.V." im folgenden kurz Landesverband genannt. Er hat seinen Sitz in München und ist unter der Nr. 10679 in das Vereinsregister in München eingetragen.

(2)Der Landesverband ist durch seine Vorsitzende im Vorstandsrat des Deutschen Evangelischen Frauenbundes e.V., Hannover, vertreten (siehe Satzung des Gesamtverbandes § 7 Abs.5). Er ist damit Glied dieses Gesamtverbandes und hat Einfluß auf dessen Beschlüsse. Der Landesverband arbeitet eng mit dem Bundesverband zusammen und soll die Richtlinien und die den Gesamtverband betreffenden Grundsatzbeschlüsse mittragen.

§ 2 Zweck

(1)Der Landesverband gründet seinen Auftrag auf das Evangelium von Jesus Christus. 

(2)Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und des Wohlfahrtswesens. Sein Zweck ist insbesondere das Verantwortungsbewusstsein evangelischer Frauen für die gesellschaftlichen Ordnungen und die sozialen Aufgaben zu stärken, ihnen Hilfe zu eigener Urteilsbildung und zu notwendiger Befähigung für eine Mitarbeit in Kirche, Staat und Gesellschaft zu vermitteln und die entsprechenden Betätigungen seiner Mitglieder zu fördern.

(3)Zur Erfüllung des Vereinszweckes dienen insbesondere Veranstaltungen, wie zum Beispiel Lehrgänge, Tagungen, Vorträge, die Unterhaltung sozialer Einrichtungen und Heime, Arbeitsgemeinschaften und ein entsprechender ehrenamtlicher Einsatz der Mitglieder.

(4)Zur Erfüllung des Vereinszwecks kann der Verwaltungsrat die Gründung von Einrichtungen beschließen. Verstand und leitende Mitarbeitende dieser Einrichtungen haben die kirchliche Eigenart des von ihnen vertretenen Werkes zu wahren.

(5)Als besondere diakonische Aufgabe unterhält der Landesverband in München ein Appartementhaus mit Betreuung für alleinstehende Frauen mit geringem Einkommen.

(6)Es ist Aufgabe des Landesverbandes, die Arbeit der Ortsverbände und Anschlussvereine zu unterstützen.

(7)Die Aufnahme anderer als der oben aufgeführten Aufgaben kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, soweit es sich hierbei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung handelt.

(8)Bei Erfüllung seiner Aufgaben trägt der Verein auch Sorge für ein gleichberechtigtes Miteinander von Frauen und Männern.

§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke

(1)Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Alle Mittel des Landesverbandes, auch etwaige Gewinne, dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung oder

(3)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verwaltungsrat kann die Gewährung einer steuerunschädlichen - die Gemeinnützigkeit nicht gefährdenden - pauschalen Vergütung für ehrenamtliche Vereinstätigkeiten beschließen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Organisatorische Zugehörigkeit

Der Landesverband ist an das Bekenntnis und die Ordnungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gebunden. Er gehört im Sinne des Diakoniegesetzes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern als ordentliches Mitglied dem Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern – Landesverband der Inneren Mission e.V. an und ist damit mittelbar auch dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung angeschlossen. Er ist Mitgliedsverband der Evangelischen Frauen in Bayern und der Arbeitsgemeinschaft für Evangelische Erwachsenenbildung in Bayern.

§ 5 Mitgliedschaft

(1)Mitglieder des Landesverbandes sind die Ortsverbände und Anschlussvereine; Mitglieder des Landesverbandes können auch andere juristische Personen werden, die die Zwecke des Landesverbandes unterstützen und fördern wollen, ebenso natürliche Personen, die an einem Ort ohne Ortsverband oder Anschlussverein ihren Wohnsitz haben, wenn sie Mitglied einer Kirche sind, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist.

(2)Der Antrag auf Aufnahme in den Landesverband ist an die geschäftsführende Vorständin zu richten. Die Entscheidung hierüber trifft die 1. Vorsitzende des Verwaltungsrates im Einvernehmen mit der geschäftsführenden Vorständin. Eine Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Gegen die Entscheidung steht dem/der Bewerber/in die Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung zu.

(3)Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss der geschäftsführenden Vorständin spätestens ein Vierteljahr vor dem Schluss des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.

(4)Mitglieder, die dem Interesse des Landesverbandes zuwiderhandeln, insbesondere, wenn sie ihrer Beitragspflicht trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommen oder aus einer Kirche, die der AcK angehört, ausgetreten sind, können durch Beschluss des Verwaltungsrates ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, ist kalenderjährlich. Die Fälligkeit wird vom Verwaltungsrat festgelegt.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Landesverbandes ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe

Organe des Landesverbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung (§9),
  2. der Verwaltungsrat (§11),
  3. die geschäftsführende Vorständin (§13).

§ 9 Mitgliederversammlung

(1)Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt.

(2)Außerordentliche Mitglieder­ver­sammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins nach der Erklärung von mindestens 2 Mitgliedern des Verwaltungsrates (§11 Ziff. 1.1-1.5) er­for­dert oder 3 Ortsverbände, Anschlussvereine oder juristische Personen (§5 Abs. 1) oder 1/10 der Einzelmitglieder (§5 Abs. 1) dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen.

(3)Die Einladung zu Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich acht Wochen– bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen 12 Tage - vor der Versammlung unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Die Versammlung wird von der 1. Vorsitzenden des Verwaltungsrates, bei deren Verhinderung von der 2. Vorsitzenden des Verwaltungsrates, einberufen und geleitet.

(4)Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher schriftlich bei der 1. bzw. der 2. Vorsitzenden des Verwaltungsrates eingereicht sein. Die 1. bzw. die 2. Vorsitzende des Verwaltungsrates versendet diese Anträge unverzüglich an die Mitglieder.

(5)1. ) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Verwaltungsrat - sofern eine Teilnahme an der Mitgliederversammlung eine gesundheitliche Gefährdung der Mitglieder bedeutet - Vereinsmitgliedern ermöglichen, ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich oder elektronisch abzugeben. Die Regelungen von § 9, Abs.3, Satz 1 und Abs. 4 bleiben unberührt.

2.) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dann ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verwaltungsrat gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. (1)Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  2. 1.1.Entgegennahme des Berichtes der geschäftsführenden Vorständin,
  3. 1.2.Entgegennahme des Berichtes und der Jahresabschlussfeststellung der Vorsitzenden des Verwaltungsrates,
  4. 1.3.Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsrates,
  5. 1.4.Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates (§11 Ziff. 1.1.),
  6. 1.5.Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge,
  7. 1.6.Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme neuer diakonischer Aufgaben (§2 Ziff. 7),
  8. 1.7Beschlussfassung über die Berufung von abgelehnten Bewerber(inne)n um die Mitgliedschaft (§5 Ziff. 2),
  9. 1.8.Beschlussfassung über die Berufung gegen den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein (§5 Ziff. 4),
  10. 1.9.Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
    1. 1.10.Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    2. 1.11.Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  11. (2)Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in Absatz 3 nicht etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen wer­den nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  12. B(3)eschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von   ¾ der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen außerdem der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelisch‑Lutherischen Kirche in Bayern.
  13. (4)Abstimmungs‑ und wahlberechtigt sind alle anwesenden Einzelmitglieder, außer Mitglieder, die gleichzeitig hauptamtliche Mitarbeiter(innen) des Vereins sind. Die Ortsverbände, Anschlussvereine und juristischen Personen werden durch ihre(n) gesetzliche(n) Vertreter(-in) oder durch eine(n) schriftlich Bevollmächtigte(n) vertreten. Anwesende Einzelmitglieder haben je angefangene 10 anwesende Mitglieder eine Stimme. Ortsverbände haben bis zu 150 Mitglieder für je zehn Mitglieder eine Stimme und für jede weiteren 25 Mitglieder je eine Stimme. Anschlussvereine haben bis zu 150 Mitglieder für je 15 Mitglieder eine Stimme und für jede weiteren 40 Mitglieder je eine Stimme. Stimmen sind nur innerhalb des jeweiligen Ortsverbandes oder Anschlussvereins übertragbar. Eine sonstige Übertragung von Stimmen ist nicht zulässig.

§ 11 Der Verwaltungsrat

  1. Der Verwaltungsrat besteht aus:
    1. (1)bis zu sechs von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern,
    2. (2)der Verwaltungsratsvorsitzenden des Hauses für Mutter und Kind – Frühlingstraße Fürth e.V. des Deutschen Evangelischen Frauenbundes, Landesverband Bayern (DEF),
    3. (3)der 1. Vorsitzenden der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft Medien des Deutschen Evangelischen Frauenbundes Landesverband Bayern e.V.,
    4. (4)der 1. Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Haushaltsführungskräfte des Deutschen Evangelischen Frauenbundes e.V. Förderkreis Bayern oder eine von dem jeweiligen Verein/Gruppierung (Ziff. 1.2. – 1.4.) benannte Vertreterin
    1. (5)der geschäftsführenden Vorständin (§13 Abs. 1) - ohne Stimmrecht
  1. (2)Der Verwaltungsrat wird jeweils für 4 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl der Mitglieder (Ziff.1.1) ist maximal zweimal möglich. Seine Tätigkeit endet erst mit der Neuwahl des nächsten Verwaltungsrates durch die Mitgliederversammlung.
  2. (3)Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen Mitglieder der AcK sein. Die 1. und die 2.Vorsitzende müssen Mitglieder des Deutschen Evangelischen Frauenbundes und der Evangelisch‑Lutherischen Kirche in Bayern sein. Mindestens 50 % der Mitglieder sollen Frauen sein. Die Mitglieder sollen über betriebswirtschaftliche, kaufmännische, sozial-fachliche, juristische oder theologische Kenntnisse verfügen. Mindestens ein Mitglied muss über kaufmännische oder betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügen.
  3. (4)Die Mitglieder des Verwaltungsrates wählen aus ihren Mitgliedern des Abs. 1 Ziff. 1. bis Ziff. 4 die 1. und dann die 2. Vorsitzende des Verwaltungsrates. Die 1.Vorsitzende soll betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen haben.
  4. (5)Beim Ausscheiden eines seiner Mitglieder nach Abs. 1 Ziff. 1.1 während der Amtsdauer ergänzt sich der Verwaltungsrat selbst unter Berücksichtigung der Regelung des Abs. 3.
  5. (6)Der Verwaltungsrat stellt am Ende seiner Wahlzeit der Mitgliederversammlung eine Liste der Personen auf, die ihm geeignet und bereit erscheinen, bei ihrer Wahl/Wiederwahl die Arbeit des Verwaltungsrates konstruktiv fortzusetzen.
  6. (7)Der Verwaltungsrat tritt im Bedarfsfall, mindestens aber viermal jährlich oder auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern des Verwaltungsrates unter Angabe von Zweck und Gründen zusammen. Er wird von der 1. Vorsitzenden des Verwaltungsrates, bei deren Verhinderung von der 2. Vorsitzenden des Verwaltungsrates einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Es bleibt der Vorsitzenden des Verwaltungsrates unbenommen, zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder Sitzungen Gäste einzuladen.
  7. (8)Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates notwendig.
  8. (9)Die Regelungen des §9, Abs 5 gelten analog.

§ 12 Aufgaben des Verwaltungsrates

  1. Der Verwaltungsrat setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit zur Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen und zur Verwirklichung deren Beschlüsse fest.
  2. Ihm obliegt die Aufsicht über die Geschäftsführung der geschäftsführenden Vorständin (§13/ 14)
  3. Er hat weiter folgende Aufgaben:
    1. (3.1)Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern (§5 Ziff. 2 und Ziff. 4),
    2. (3.2.)Wahl und Abberufung der geschäftsführenden Vorständin (§13 Ziff.1)
      1. (3.2.1.)Ausgestaltung, Abschluss und Kündigung des Dienstvertrages mit der geschäftsführenden Vorständin des Vereins, sowie nötigenfalls Geltendmachung von Ansprüchen und Ersatzansprüchen gegenüber dieser.
      2. (3.2.2.)Bei den Aufgaben der Ziff. 3.2.1. wird der Verwaltungsrat von seiner 1.  Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von seiner 2. Vorsitzenden vertreten. Im Fall des 3.2.1) letzter Halbsatz ist sie als Vertreterin des Vereins nach §30 BGB zu bestimmen.
    3. (3.3.)Beschlussfassung über die Vertretung der geschäftsführenden Vorständin im - nicht nachzuweisenden - Fall von deren Verhinderung/Erkrankung (also Bestellung als „stellvertretender Vorstand“). Die stellvertretende Vorständin/der stellvertretende Vorstand kann mit einer schriftlichen Vollmacht auf Zeit oder für eine bestimmte Aufgabe durch die 1. Vorsitzende des Verwaltungsrates ausgestattet werden.
    4. (3.4.)Beschlussfassung über die Anstellung und Entlassung von leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Vereins (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab Entgeltgruppe 11),
    5. (3.5.)Erlass einer Geschäftsordnung,
    6. (3.6.)Genehmigung des von der geschäftsführenden Vorständin aufgestellten Wirtschaftsplans,
    7. (3.7.)Zustimmung zu den nach der Geschäftsordnung zustimmungspflichtigen Geschäften der geschäftsführenden Vorständin
    8. (3.8.)Bestimmung und Beauftragung der Prüfstelle nach §15 Satz 1,
    9. (3.9.)Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung eines etwa erzielten Überschusses bzw. die Behandlung eines etwa erzielten Jahresfehlbetrages.
    10. (3.10.)Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates werden gesammelt, deren Vollzug beauftragt und der Fortgang bei jeder regulären Sitzung besprochen.
    11. (3.11.)Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und Angelegenheiten, die ihm von der geschäftsführenden Vorständin zur Entscheidung vorgelegt werden.
    12. (3.12.)Der Verwaltungsrat kann nach Anhörung der geschäftsführenden Vorständin für einzelne Aufgaben/Bereiche/Aktionen geeignete Personen zur Präsentation einzelner Teilbereiche der Vereinstätigkeit befristet bestimmen.

§ 13 Die geschäftsführende Vorständin

  1. Die geschäftsführende Vorständin wird vom Verwaltungsrat gewählt. Sie muss der Evangelisch‑Lutherischen Kirche in Bayern angehören.
  2. Die geschäftsführende Vorständin vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnisse der geschäftsführenden Vorständin sind nach außen unbeschränkt. Dem Verein gegenüber ist die geschäftsführende Vorständin an die Beschlüsse des Verwaltungsrates und die der Mitglie­derversammlung gebunden.
  3. Die geschäftsführende Vorständin ist hauptamtlich tätig und erhält eine angemessene Vergütung, deren Höhe vom Verwaltungsrat festgelegt wird; die Vergütung soll im Jahresabschluss offengelegt werden.

§ 14 Aufgaben der geschäftsführenden Vorständin

  1. Die geschäftsführende Vorständin führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Anordnungen des Verwaltungsrates nach Maßgabe der Satzung und der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsordnung.
  2. Bestimmte Geschäfte der geschäftsführenden Vorständin bedürfen zu ihrer vereinsinternen Wirksamkeit der Zustimmung des Verwaltungsrates; Einzelheiten hierzu werden in der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt.
  3. Die geschäftsführende Vorständin hat den Verwaltungsrat in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf über die wirtschaftliche Lage des Vereins zu unterrichten; Einzelheiten hierzu kann die Geschäftsordnung regeln.
  4.  Die geschäftsführende Vorständin hat zu den Mitgliederversammlungen einen Bericht zu erstellen.

§ 15  Prüfung der Geschäfts- und Wirtschaftsführung

Die Prüfung des Jahresabschlusses einschließlich der Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Vereins wird von einem Wirtschaftsprüfer/einer Wirtschaftsprüferin oder einer anderen gleichwertigen Prüfungsstelle vorgenommen. Der Prüfer/die Prüferin berichtet dem Verwaltungsrat. Die 1. Vorsitzende des Verwaltungsrates, bei deren Verhinderung der/die 2. Vorsitzende des Verwaltungsrates, berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung. Das Ergebnis ist auch der Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes Bayern zuzuleiten.

§ 16 Beurkundung der Beschlüsse

Die Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Mitgliederversammlung werden protokollarisch niedergelegt und die Niederschriften von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und von der Protokollführerin/dem Protokollführer unterzeichnet. Eine Ausfertigung geht an den Verwaltungsrat und die/den jeweils Betroffene(n).

§ 17 Satzungsänderung

  1. Zur Änderung der Satzung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden und wahlberechtigten Mitglieder (§10 Ziff.4) erforderlich. Anträge auf Änderung der Satzung sind den Mitgliedern (§5 Abs.1) mindestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzustellen.
  2. Die geschäftsführende Vorständin kann mit schriftlicher Zustimmung und Beschlussfassung des Verwaltungsrats Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen erforderlich sind, eigenständig anmelden. Diese Änderungen werden bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht.

§ 18 Auflösung des Landesverbandes

  1. Die Auflösung des Landesverbandes Bayern des Deutschen Evangelischen Frauenbundes e.V. erfolgt durch Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte aller Mitglieder vertreten ist. Zu einem solchen Beschluss ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich und bedarf der Zustimmung des Vorstands des Gesamtverbandes.
  2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Landesverbandes nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an „Haus für Mutter und Kind - Frühlingsstraße Fürth e.V. des Deutschen Evangelischen Frauenbundes, Landesverband Bayern (DEF)“ (Steuernummer 218/107/60114, Finanzamt Fürth) als Träger seiner Heime, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  3. Sollte das Vermögen nicht an „Haus für Mutter und Kind - Frühlingsstraße Fürth e.V. des Deutschen Evangelischen Frauenbundes Landesverband Bayern (DEF)“ fallen können (wegen vor- oder gleichzeitiger Auflösung dieses Vereins), geht das verbliebene Vermögen an den Deutschen Evangelischen Frauenbund e.V. (Gesamtverband), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

München, den 5. Oktober 2020

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