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Pressemitteilung: Zugang zu verlässlichen Informationen nun endlich möglich

DEF |

Der Deutsche Evangelische Frauenbund -Bundesverband- e.V. spricht sich für die ersatzlose Streichung des § 219a StGB aus.

Nicht nur, dass der § 219a StGB aus dem Jahr 1933 stammt und damit ein Gesetz der NS-Zeit ist, was allein ein Grund ist, näher auf die Intention des Gesetzes zu schauen, sondern weil es Frauen diskriminiert, die sich in einer seelischen Ausnahmesituation befinden. Die Entscheidung zu einem Schwangerschaftsabbruch bei einer ungewollten Schwangerschaft muss in einer kurzen Frist geschehen, und ist immer eine starke emotionale Belastung.

Eine selbstverantwortete Familienplanung ist aber das originäre Recht einer jeden Frau. Keine Frau kann oder darf zur Austragung einer Schwangerschaft gezwungen werden. Der § 219a StGB verschlechtert die Versorgungslage im Schwangerschaftskonflikt, indem Beratungsstellen in ihren Beratungsmöglichkeiten begrenzt werden. Schwangerschafts-konfliktberatungsstellen der freien Wohlfahrtspflege haben keinen Zugang zu den Ärztelisten der Gesundheitsämter, sondern müssen die Informationen mühselig zusammensuchen; sie ebenso wie die Frauen, werden so bewusst in Unwissenheit gehalten. Das stellt eine Frauendiskriminierung dar.

Durch den § 219a StGB werden mehrere Grundrechte von Frauen verletzt, denn der § 219a StGB schränkt sowohl das Recht auf Information als auch das Recht auf Patientenselbst-bestimmung ein. Durch den § 219a StGB wird den Frauen verwehrt, sich über die Modalitäten eines Schwangerschaftsabbruchs zu informieren und welche Methode der Arzt oder die Ärztin anwenden. Es handelt sich hierbei nicht um Werbung für Schwangerschaftsabbrüche, sondern um sachliche und notwendige Informationen, die Frauen helfen sollen, eine informierte Entscheidung treffen zu können.

Die Bundesregierung hat 1985 die UN-Frauenrechtskonvention unterzeichnet. Darin wird den Frauen das Recht auf freie Entscheidung über die Anzahl ihrer Kinder garantiert. Zur Ausübung dieses Rechts gehört auch das Recht auf freien Zugang zu allen dafür erforderlichen Informationen. Dieses Recht wird Frauen durch § 219a StGB genommen.

§ 219a StGB schränkt aber auch das Recht auf freie Berufsausübung für Ärzte und Ärztinnen ein, denn sie dürfen weiterhin keine sachlichen Informationen über ihre Methoden veröffentlichen noch über die Rahmenbedingungen und die Kosten eines Abbruchs. Ein Hinweis darauf, dass Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, reicht für eine umfassende Information nicht aus. Bei allen anderen medizinischen Eingriffen kann man sich im Internet voll umfänglich informieren und sich dann frei entscheiden, welchem Verfahren und welchem Arzt oder welcher Ärztin man sein Vertrauen schenkt. Die Fristen für einen Schwangerschaftsabbruch sind kurz. Daher ist es unabdingbar, dass Frauen ungehinderten Zugang zu allen Informationen bekommen, die ihnen eine selbstbestimmte Entscheidung ermöglichen.

Nur, wie geplant, durch eine ersatzlose Streichung des § 219a StGB werden die Rechte von Frauen gewahrt.

Dietlinde Kunad, 1. Vorsitzende
Anna Kaib, 2. Vorsitzende

 

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