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EC-Karten-Missbrauch - Bessere Regeln für Geschädigte

AEH || VZ Bayern

Der Gesetzgeber senkt die Haftungsgrenze im Schadensfall

 

Wenn einem Bankkunden die EC-Karte gestohlen wird oder die Daten beim Online-Banking ausspioniert werden, kann großer finanzieller Schaden drohen. Möglich ist, dass Betrüger erhebliche Summen vom Konto abheben oder auf Kosten des Inhabers einkaufen. Tritt ein solcher Missbrauch nach Sperrung der Karte oder des Online-Kontos ein, haftet die Bank für den entstandenen Schaden. „Doch passiert dies vorher, ist die Haftungslage oft schwierig“, sagt Susanne Götz, Finanzjuristin der Verbraucherzentrale Bayern. Noch bis vor kurzem wiesen Banken im Schadensfall häufig die Erstattungsansprüche ihrer Kunden mit der Vermutung zurück, der Geschädigte hätte sorglos gehandelt. „Wurde beispielsweise der Geldbeutel gestohlen und mittels PIN am Bankautomaten abgehoben, vermuteten Banken schnell, der Geschädigte hätte die Geheimnummer auf einem Zettel notiert und zusammen mit der Karte aufbewahrt“, so Susanne Götz. „Das Gegenteil zu beweisen war für Verbraucher sehr schwer.“ Mit den neuen Regeln zum Zahlungsverkehr sorgt der Gesetzgeber nun dafür, dass sich die Situation für Bankkunden verbessert.

 

Erfolgt der Missbrauch, bevor Karte oder Online-Konto gesperrt werden konnten, haftet der Geschädigte nur noch mit 50 Euro. Bislang musste der Betroffene eine Pauschale von 150 Euro zahlen. Komplett von der Haftung entbunden ist der Bankkunde, wenn er nicht bemerken konnte, dass sein Zahlungsinstrument missbräuchlich entwendet oder genutzt wurde. Wer allerdings vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, muss weiterhin selbst für seinen Schaden aufkommen. Was die Sicherheitsanforderungen anbelangt, werden die Banken jetzt stärker in die Pflicht genommen. „Das gilt für die Ausgestaltung der Kundenauthentifizierung, beispielsweise auf der EC-Karte“, sagt Susanne Götz. „Hier müssen nun mindestens zwei Merkmale wie PIN oder Fingerabdruck vorhanden sein, damit der Besitzer eindeutig identifiziert werden kann.“ Doch all diese Neuerungen zugunsten der Bankkunden ändern nichts an der Tatsache, dass man beim Missbrauch der Kontodaten oder dem Verlust der EC-Karte schnell und richtig reagieren muss. Was im Schadensfall zu tun ist, können Geschädigte bei der Verbraucherzentrale Bayern erfahren. Die örtlichen Beratungsstellen sind zu finden unter www.verbraucherzentrale-bayern.de.

 

Presseinformation der Verbraucherzentrale Bayern vom 9. Februar 2018.

 

Bild: Kein Schutzstatus, Logo geschützt

 

 

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